Unser Ludwigshafen hat ein Problem. Nur eines? dürfte sich mancher Leser fragen angesichts von Hochstraße, Hemshof, Haushaltsloch, explodierendem Sozialetat (100 Millionen Euro), 2.000 fehlenden Kitaplätzen, wiederholtem Schulversagen an der Gräfenauschule (37 von 147 Erstklässlern erhielten 2024 keine Versetzungsempfehlung) und dem SPD-Austritt der frustrierten Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck. Und damit ist noch nicht einmal die schwierige wirtschaftliche Lage der BASF erwähnt, an der auch die Politik ihren Anteil hat.
Wir glaubten sogar schon, die Oberbürgermeisterin an die Populisten verloren zu haben, als Steinruck am 22. April im ZDF bei Markus Lanz von Migranten berichtete, die nicht die kulturellen Besonderheiten unseres Landes kennen und auch beachten. Und das führt auch vor Ort zu ziemlich viel Unmut. […] Wir müssen fordern: wenn ihr hier lebt, wenn ihr die Errungenschaften unseres Sozialstaates nutzt, die ihr in anderen Ländern nicht habt, dann müsst ihr euch auch hier mit der Sprache befassen und sie auch lernen.
Nana, Frau Steinruck, so ein Bashing von Ausländern …
Nana, Frau Steinruck, so ein Bashing von Ausländern, das hören wir hier im „Speckgürtel“ Bad Dürkheim gar nicht gerne. Und gar die Beherrschung der deutschen Sprache als Vorbedingung für die Auszahlung von Sozialleistungen zu fordern, das würde schon viele Biodeutsche überfordern. Zum Glück reihte Steinruck sich schon bald wieder unter die Demokraten ein, wie wir weiter unten sehen werden.
Doch von all dem reden wir nicht, sondern − wieder einmal − von der AfD. Diese schickte einen aussichtsreichen Bewerber aus der Landtagsfraktion ins Rennen um den Oberbürgermeisterposten. Anfang des Jahres war die AfD in der Bundestagswahl in Ludwigshafen bereits stärkste Kraft mit 24,3% geworden. Wenn sie jetzt in die Stichwahl käme, wäre der Eindruck natürlich verheerend. Erst recht, wenn die AfD den Bürgermeister stellen würde, der vermutlich schonungslos mit der Politik seiner Vorgängerin abrechnen würde. Was also tun?
Der Wahlausschuss, bestehend aus Beisitzern, denen es zu wünschen ist, dass sie in besseren Zeiten in Ludwigshafen zur Schule gegangen sind, mit der OB Steinruck als Vorsitzenden entdeckte den Paragraphen 53 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Wählbar zum Bürgermeister ist, wer […] die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. „Jederzeit“, so dachte man vielleicht, bietet eine griffige Handhabe, denn unter der Dusche schmetterte schon so mancher ein demokratiefeindliches „Kinder an die Macht!“ oder im Fußballstadion ein menschenwürdefeindliches „Zieht den Bayern die Lederhosen aus!“ Und so beugte man sich über die bekannten Äußerungen des Oberbürgermeisterkandidaten Joachim Paul von der AfD.
Das fadenscheinige Süppchen des Verfassungsschutzes über den AfD-Kandidaten Joachim Paul
Der befragte Landesverfassungsschutz legte elf Seiten vor, die geleakt wurden und ein dünnes und fadenscheiniges Süppchen enthüllten. So hätte man das Schreiben auch einfach als wortreiches „Wir haben leider nichts gefunden“ interpretieren können. Der Wahlausschuss entschied bekanntlich anders und so müssen wir uns hier mit dem Inhalt des Schreibens näher befassen.
Da wurde angeführt: Joachim Paul habe in J.R. Tolkiens „Herr der Ringe“ eine konservative Geisteshaltung des Autors am Werk gesehen, indem Tolkien die Protagonisten für eine Sache kämpfen ließ, die „größer als sie selbst“ sei.
Paul habe die Landesregierung kritisiert, sich nicht für Rheinland-Pfalz als Drehort für eine Neuverfilmung der Nibelungensage eingesetzt zu haben. Diese habe für Paul „eine große Bedeutung in Bezug auf nationalen Stolz“. Er habe ein Video-Seminar über das Nibelungenlied angeboten.
Paul habe einen Artikel veröffentlicht, in dem er vor Clanstrukturen vor allem bei muslimischen Einwanderern warnte. Die Gewalt sei „jung, männlich und orientalisch“, womit er fast wörtlich die Polizeipräsidentin Slowik aus dem weltoffenen Berlin zitierte. Er habe eine Protestaktion in Düsseldorf als „nötige Provokation“ gelobt, bei der ein arabisches (?) Straßenschild mit „Karl-Martell-Straße“ überklebt worden sei. Karl Martell war der fränkische Hausmeier, der 732 bei Poitiers die arabische Invasion gegen das Frankenreich abgewehrt hatte. Es sei damit auf den eingewanderten politischen Islam und Moscheen in Deutschland hingewiesen worden, die nach muslimischen Eroberern benannt worden seien. – Hier hätte Paul auch noch die Hamburger Demo von ca. 1.000 Personen vom 27. April 2024 für die Einführung eines islamischen Kalifats in Deutschland erwähnen können, auf der ein Redner ganz offen allen Gegnern mit Konsequenzen nach der Machtübernahme drohte, oder den einen oder anderen islamistischen Terroranschlag wie zum Beispiel das tödliche Messerattentat gegen einen Polizisten in Mannheim. Über die gewählte Form der Protestaktion mögen die Meinungen auseinander gehen.
Paul habe in einem weiteren Artikel auf die miserablen Zustände im Stadteil Hemshof hingewiesen und die Schuld daran dem hohen Anteil an Anwohnern mit Migrationshintergrund gegeben. Der Großteil dieser Personen sei vom Staat finanziell abhängig. − Wie Innenminister Ebling (SPD) es einmal ganz richtig formulierte: Solche und ähnliche Gedanken sind tatsächlich „in hohem Maße anschlussfähig an die Mitte der Gesellschaft“. Würde man bestimmte gesellschaftliche Gruppen von der Kritik ausnehmen, hätte man nur eine Diskriminierung mit umgekehrten Vorzeichen geschaffen.
Paul habe angeblich ein Handzeichen gemacht, das in rechtsextremen Kreisen als „White Power“ interpretiert werde, weswegen eine Parteiämtersperre gegen Paul verhängt worden sei, was aber von der AfD nicht bestätigt worden sei. Diese Geste, bei der Daumen und Zeigefinger ein „O“ bilden, ist landläufig besser bekannt als Zeichen für „Okay“ oder für eine lobende Anerkennung. − Der Verfassungsschutz RLP wird viel Arbeit bekommen, wenn er alle diese Fälle verfolgen will.
Und dann immer wieder Kontaktschuld. Paul habe an dieser oder jener Veranstaltung teilgenommen oder sich mit diesen oder jenen Personen sehen lassen, die eben − wen wundert’s − nicht links sind, sondern rechts. Der Verfassungsschutz setzt dabei auf die Schockwirkung von bekannten Namen wie Martin Sellner oder Compact, wobei im Falle Sellners der Nachweis eines Kontakts noch nicht einmal gelingt und der Vorwuf bei Compact TV, das eine Reportage über Pauls Wahlkampf drehte, auf fehlende „Berührungsängste“ lautet. Keine der genannten Organisationen oder Personen ist dem Schreiben zufolge wegen irgendeiner Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
Wie urteilten Gerichte bisher zur Verfassungstreue
Wir kommen zur rechtlichen Bewertung. In dem für die Beurteilung der Verfassungstreue maßgeblichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1952 werden die wesentlichen Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) aufgezählt, für die Paul jederzeit mit Wort und Tat einstehen müsste: die Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Juristisch relevant sind nur konkrete, aktuelle, dem Kandidaten persönlich zurechenbare Bestrebungen gegen die FDGO von hinreichendem Gewicht. − Es fehlt dem Verfasser an der Phantasie, in Pauls Vorliebe für Heldensagen oder seiner Kritik an kriminellen Gruppen solche Bestrebungen zu erkennen. Doch wie stellt sich die Beurteilung der Verfassungstreue in der rechtlichen Praxis dar?
Der Radikalenerlass von 1972
Die Prüfung eines Bürgermeisterkandidaten auf Verfassungstreue, der durch Wahl und Ernennung zu einem Wahlbeamten auf Zeit wird, hat ihre Entsprechung im Paragrafen 7 des Beamtenstatusgesetzes, wo mit gleichlautender Formulierung dasselbe für die Ernennung von Beamten (auf Lebenszeit) gefordert wird. Selbiger Passus ist nichts anderes als der „Radikalenerlass“ von 1972, der damals vor allem im Hinblick auf linksextreme und kommunistische Beamte von Bund und Ländern erlassen wurde. Wir können somit in der umfangreichen Rechtsprechung zur Einstellung von Beamten nach ähnlich gelagerten Fällen suchen.
In einem Verfahren um die Einstellung eines Rechtsreferendars befasste sich das Bundesverfassungsgericht am 22. Mai 1975 erstmalig mit der neuen Regelung und stellte fest: „Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“
Fall Beck (1980): „Zweckbündnis“ mit KPD führte zu Ablehnung
Eine erste Auslegung erfuhr das Urteil im Fall der Lehrerin Maria-Rita Beck von 1980, die mit der verbotenen KPD (Kommunistische Partei Deutschlands) „in Verbindung“ stand und Plakate für diese klebte, gegen die Inhaftierung inhaftierter KPD-Mitglieder protestierte und an der Beerdigung des „Rote Armee Fraktion“-Terroristen Holger Meins teilnahm. Ihre Einstellung und Verbeamtung wurde abgelehnt, woran die Lehrergewerkschaft GEW damals heftige Kritik übte.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung und führte unter anderem aus, dass „Zweckbündnisse“ − jedenfalls wenn sie wiederholt geschlossen würden − mit linksextremistischen, kommunistischen Organisationen angesichts der für einen Beamten gebotenen Distanzierung für die Bewertung von Relevanz sein könnten. Die KPD war 1980 schon über zwanzig Jahre verboten. Die Lehrerin konnte später vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Aufhebung des Entscheids erreichen, weil sie sich glaubhaft vom Kommunismus losgesagt hatte, die sieben Jahre zurückliegenden Kontakte zu kommunistischen Gruppen für doch nicht „nachhaltig und langfristig genug“ gehalten wurden und eine weitere Anschuldigung fallen gelassen worden war. − Im Unterschied zur zuletzt obsiegenden Lehrerin Beck hat Joachim Paul laut Verfassungsschutz von vorneherein keine Kontakte oder „Zweckbündnisse“ mit verbotenen Organisationen wie der KPD oder (toten) Terroristen geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in dem Urteil auch aus, dass die vom Dienstherr vorgenommene Beurteilung der Persönlichkeit von der gerichtlichen Nachprüfung mehr oder weniger ausgenommen bleiben sollte. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Neustadt einen „erheblichen Prüfungs- und Begründungsaufwand“ bei den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes sah und unter anderem deswegen den Eilantrag abwies, lässt hoffen, dass sich das Gericht nicht auf diese Argumentation zurückziehen wird.
Fall III. Weg (2022): Mitgliedschaft in verfassungsfeindlicher Partei schließt juristischen Vorbereitungsdienst aus
In einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Münchens von 2022, das vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, wurde die Ablehnung eines Rechtsreferendars und Funktionärs der Partei „III. Weg“ für den juristischen Vorbereitungsdienst bestätigt, da es sich bei dieser Partei um eine Organisation handele, die darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen bzw. zu beseitigen, dies in kämpferisch aggressiver Weise geschehe und der Bewerber dieses Ziel maßgeblich selbst unterstütze. In der Tat bezeichnet sich die Partei schon auf ihrer Homepage als „nationalrevolutionär“, strebt also unzweideutig eine Umwälzung der bestehenden politischen Ordnung an. Hier war also die Sachlage wesentlich eindeutiger als im Fall Joachim Paul. Die AfD ist bisher von keinem Gericht als verfassungsfeindlich eingestuft worden. Die Beurteilungen der verschiedenen Bundes- und Landesverfassungsschutzämter sind rechtlich gesehen nur behördliche Meinungsäußerungen.
Fall Csaszkóczy (2006): Mitgliedschaft in einer militanten Gruppe muss einer Verbeamtung auf Lebenszeit nicht im Weg stehen
Sehr interessant ist der Fall des Heidelberger Lehrers und Antifa-Aktivisten Michael Csaszkóczy, dem das Verwaltungsgericht Karlsruhe 2006 erstinstanzlich bescheinigte, sich ausdrücklich zur Militanz als legitimem Mittel im Kampf und zu den Zielen der „Antifaschistischen Initiative Heidelberg“ (AI HD) zu bekennen. Diese stelle sich selbst als eine Gruppe dar, die davon überzeugt sei, dass sich auf parlamentarischem Weg an den herrschenden Unterdrückungsverhältnissen nichts Grundlegendes ändern werde. Bei den Aktivitäten der AI HD sei es mehrfach zu Ausschreitungen gekommen. Wer aber das System der parlamentarischen Demokratie und das Gewaltmonopol des Staates über ein Jahrzehnt hinweg bekämpfe, begründe Zweifel an seiner Verfassungstreue und könne kein Beamter werden.
Der von Csaszkóczy angerufene baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH BW) in Mannheim sah es anders. Dabei war für den VGH maßgeblich, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe bei seiner Entscheidung wesentliche Punkte – wie das Verhalten des Klägers im bereits absolvierten Vorbereitungsdienst und dessen mit Bürgermedaille ausgezeichnetes privates Engagement für Kinder und Jugendliche – nicht hinreichend berücksichtigt habe. Auch die Csaszkóczy vorgehaltene „Sündenliste“ mit zahlreichen Einzelvorfällen sei nicht geeignet gewesen, die Annahme mangelnder Verfassungstreue zu rechtfertigen. Das Urteil des VGH BW, das für Rheinland-Pfalz nicht einschlägig ist, ist sehr überraschend; offenbar muss noch nicht einmal die Mitgliedschaft in einer militanten, auf Umsturz bedachten Gruppe einer Verbeamtung auf Lebenszeit im Weg stehen.
Eilverfahren erste Instanz: „Kontaktschuld“ rechtfertigt genauere Prüfung
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt verwies Paul im Eilverfahren auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren und begründete dies unter anderem mit dem Anlass zu der Annahme, dass er aktiv Beziehungen zur ,Neuen Rechten‘ unterhalte, die […] sich auf die ,ethnokulturelle Identität’ (Ethnopluralismus) als zentrales Zugehörigkeitsmerkmal zur Gemeinschaft fokussiere, womit sie sich nach – jedenfalls nicht willkürlicher – Einschätzung des Innenministeriums in Widerspruch zum freiheitlichen Wesen des Grundgesetzes setze. Von „Zweckbündnissen“ mit verbotenen Parteien oder der Mitgliedschaft in offenkundig verfassungsfeindlichen oder sogar militanten Organisationen ist das meilenweit entfernt, das VG Neustadt adelt damit das Prinzip der Kontaktschuld. Für das Hauptsacheverfahren vor dem VG Neustadt lässt das nichts Gutes erahnen.
Eilverfahren zweite Instanz: Paul drückte sich nicht klar genug aus
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RLP) in Koblenz, das auch in zweiter Instanz Pauls Eilantrag auf Zulassung zur Wahl verwarf, verwies in seiner Begründung auf Pauls Verwendung des Begriffs „Remigration“, den dieser schon verwandt habe, bevor er im Wahlprogramm der AfD 2025 (ein erstes Papier gab es schon im Januar 2024) gesetzeskonform als konsequente Abschiebungspolitik und erleichterte Abschiebung von ausländischen Straftätern definiert worden sei. Er habe es damals versäumt, sich von einem anderen Verständnis von Remigration zu distanzieren. − Es darf sehr bezweifelt werden, ob eine solche Unschärfe bereits eine Bestrebung „von hinreichendem Gewicht“ gegen die FDGO darstellt. Der Kandidat habe etwas gesagt, was nicht im Einklang mit der FDGO stehen könnte. Um das OVG Koblenz selbst zu zitieren: Die Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers müssten aber auf Umständen beruhen, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des passiven Wahlrechts geeignet seien, ernste Besorgnis an das künftige jederzeitige Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung auszulösen. Man wird also nachlegen müssen, der Verfassungsschutz dürfte schon daran arbeiten.
Whistleblower mit Störgefühl in der Ludwigshafener Stadtverwaltung
Bei aller Bestürzung über das Manöver des Ludwigshafener Wahlausschusses und vor allem die Begründung der Eilurteile erkennen wir in der Epsiode auch gute Seiten: Offensichtlich gab es bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen mindestens einen Whistleblower mit einem Störgefühl und beträchtlicher Zivilcourage. Und zweitens, dank neuer kritischer Medien − hier ist das Portal nius.de zu nennen, das neue Sturmgeschütz der Demokratie, das den geleakten Bericht veröffentlichte − bleiben die Hintergründe solcher Versuche eines Parteiverbots durch die Hintertür nicht mehr im Dunkeln. Es bleibt, drittens, trotz allem zu hoffen, dass das Verwaltungsgericht Neustadt der Demokratie 1.0 in Ludwigshafen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren wieder zu ihrem Recht verhilft. Die wahlverzerrende Stigmatisierung Joachim Pauls wird das Gericht aber nicht mehr rückgängig machen können.
Die „gewaltbereite“ Andrea Nahles (SPD): „Ab morgen kriegen sie in die Fresse!“
Wenn die Stadt Ludwigshafen und Oberbürgermeisterin Steinruck mit ihrem Wahlausschluss vor den Gerichten mit ihren − bisher jedenfalls − dünnen Belegen durchkämen, trotz der „hohen Bedeutung des passiven Wahlrechts“ (OVG RLP), würden aussichtsreiche Kandidaten, vor allem der AfD, wohl zukünftig immer auf misszuverstehende Äußerungen abgeklopft und „im Erfolgsfall“ von der Wahl ausgeschlossen werden. Dann aber gleiches Recht für alle, auch bei anderen Parteien lassen sich seitenweise missverständliche Zitate finden, es sei hier nur an die „gewaltbereite“ SPD-Vorsitzende Andrea Nahles mit ihrem „Ab morgen kriegen sie in die Fresse!“ (an die Adresse der CDU) erinnert.
Um das Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1952 zu zitieren: Teil der FDGO ist auch „die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ Ein Schelm, der Böses denkt, könnte die verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch ganz woanders suchen.
Weblinks:
Fall Maria-Rita Beck:
https://www.gew-bayern.de/berufsverbote/die-entwicklung-der-rechtssprechung
Fall des Funktionärs des „III. Wegs“:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-38953?hl=true
Fall Michael Csaszkóczy:
https://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Csaszk%C3%B3czy
Wolfgang Fallot-Burghardt
